| Direkte Mietzahlung durch Untermieter ist keine Zustimmung zur Vertragsübernahme |
| Die Benennung des Untermieters
in der Vereinbarung als Mieter genügt nicht, um hierin eine Zustimmung
des Vermieters zu einem vertraglichen Mieterwechsel zu sehen, wenn in einer
zwischen Mieter, Untermieter und Vermieter getroffenen Vereinbarung primär
die Modalitäten der beabsichtigten Übergabe geregelt worden sind,
nicht aber eine Vertragsübertragung. Die tatsächliche Übergabe
durch den Vermieter an den Untermieter ist kein Indiz für eine Zustimmung
zur Vertragsübernahme, sondern lediglich eine Abkürzung des Leistungsweges.
OLG Brandenburg, 20.6.2007 - Az: 3 U 135/06 |