Die Benennung des Untermieters in der Vereinbarung als Mieter genügt nicht, um hierin eine Zustimmung des Vermieters zu einem vertraglichen Mieterwechsel zu sehen, wenn in einer zwischen Mieter, Untermieter und Vermieter getroffenen Vereinbarung primär die Modalitäten der beabsichtigten Übergabe geregelt worden sind, nicht aber eine Vertragsübertragung. Die tatsächliche Übergabe durch den Vermieter an den Untermieter ist kein Indiz für eine Zustimmung zur Vertragsübernahme, sondern lediglich eine Abkürzung des Leistungsweges.
OLG Brandenburg, 20.06.2007 - Az: 3 U 135/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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