| Untervermietung und Auskunftspflichten des Hauptmieters |
| Plant ein Mieter eines
Gewerbeobjekts die Untervermietung, so hat der Vermieter ein elementares
Interesse daran, die wesentlichen Bedingungen (namentlichen Benennung,
Miethöhe, Vertragsdauer) in Erfahrung zu bringen. Der Vermieter muß
sich zumindest dann ein Bild von der Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Untermieters machen können, wenn der Hauptmieter
eine Betriebspflicht übernommen hat. Der Vermieter kann daher bei
Verweigerung der entsprechenden Auskünfte die Untervermietung untersagen.
BGH, 15.11.2006 - Az: XII ZR 92/04 |