| Untermieter und Mietvertrag zwischen Unter-Untermieter und Hauptvermieter |
| Gibt nach Beendigung des
Hauptmietverhältnisses der Unter-Untermieter, der den unmittelbaren
Besitz hat, dem Drängen des Hauptvermieters nach, einen neuen Mietvertrag
mit diesem unmittelbar zu schließen, mittelt er den Besitz fortan
diesem und nicht mehr dem Untermieter sowie über diesen dem Hauptmieter.
Bei fortbestehendem Untermietverhältnis wird der Untermieter dadurch
dem Hauptmieter gegenüber gemäß § 541 BGB a.F. von
seiner Verpflichtung zur Zahlung weiteren Untermietzinses frei, weil der
Hauptmieter ihm den mittelbaren Mietbesitz nicht mehr gewähren kann.
BGH, 12.7.2006 - Az: XII ZR 178/03 |