Ein Mietvertrag kommt nicht konkludent dadurch zustande, dass ein Untermieter nach Kündigung des Hauptmieters die Mietsache weiterhin nutzt.
Das Untermietverhältnis ist nicht durch Mitteilung des Vermieters oder Hausverwalters, dass das (Haupt-)Mietverhältnis gekündigt sei, beendet, da das Besitzrecht des Untermieters aus dem Untermietverhältnis abgeleitet wird.
Der Vermieter kann bei fehlender vertraglicher Bindung zwischen Untermieter und Vermieter nur Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend machen.
Das Untermietverhältnis ist nicht durch Mitteilung des Vermieters oder Hausverwalters, dass das (Haupt-)Mietverhältnis gekündigt sei, beendet, da das Besitzrecht des Untermieters aus dem Untermietverhältnis abgeleitet wird.
Der Vermieter kann bei fehlender vertraglicher Bindung zwischen Untermieter und Vermieter nur Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend machen.
OLG Brandenburg, 23.09.1998 - Az: 3 U 55/98
ECLI:DE:OLGBB:1998:0923.3U55.98.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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