| Bei unzulässigen Bedingungen Untervermietung verweigert? |
| Nach 4 Jahren wollte die
Mieterin eines auf 5 Jahre befristeten Zeitmietvertrages eine Erlaubnis
zur Untervermietung erhalten. Daraufhin erbat der Anwalt der Vermieters
näherer Informationen über den potentiellen Untermieter. Der
Anwalt forderte für seinen Mandanten alle "Angaben zu machen, welche
auch bei der Anmietung einer Wohnung notwendig sind" und bat für seinen
Mandanten, darauf zu achten, möglichst eine weibliche Mieterin zu
finden. Diese Antwort deutetet die Mieterin als Ablehnung ihres Kandidatens
und kündigte wegen verweigerter Untervermietung.
Das Amtsgericht erklärte die Kündigung mit 3-Monatsfrist für wirksam, da der Mieterin ein Sonderkündigungsrecht zustehe, wenn der Vermieter die Untervermietung verweigere. Dies sei nicht nur dann der Fall, wenn er sie ausdrücklich ablehne, sondern auch dann, wenn er sie von Bedingungen abhängig mache, auf die er keinen Anspruch habe. Die Forderung nach den detailierten Angaben zum Untermieter sei eine solche. Den Vermieter gehe jedoch nur die Zahlungsfähigkeit seiner Mieterin etwas an, nicht etwa die des Untermieters, welche möglichweise geklärt werden sollte. Die Forderung nach weiblichen Personen als Untermieter sowie der Vorschlag, die Interessenten sollten sich direkt beim Vermieter vorstellen geschahen ohne Begründung. Damit sei zu verstehen gewesen, daß er nicht mit der von der Mieterin benannten Person einverstanden sei. AG Hamburg-Harburg - 643 C 508/99 |