| Abwicklung eines langfristigen, vorzeitig beendeten Untermietvertrages |
| Stellt ein durch langfristigen
Untermietvertrag gebundener Untermieter eines Ladenlokals die Mietzahlungen
ein und räumt den Laden, so ist er grundsätzlich verpflichtet,
seinem Vermieter als Verzugsschaden den Betrag zu ersetzen, den jener seinerseits
an den Hauptvermieter als Abfindung für die deswegen erfolgte vorzeitige
Beendigung des Hauptmietvertrags geleistet hat. Er kann sich namentlich
nicht darauf berufen, daß ihm durch die vorzeitige Beendigung des
Hauptmietvertrags die Mietsache nicht mehr zur Verfügung gestellt
werden könne.
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1999, Az: 6 U 288/99 |