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Abwicklung eines langfristigen, vorzeitig beendeten Untermietvertrages
Stellt ein durch langfristigen Untermietvertrag gebundener Untermieter eines Ladenlokals die Mietzahlungen ein und räumt den Laden, so ist er grundsätzlich verpflichtet, seinem Vermieter als Verzugsschaden den Betrag zu ersetzen, den jener seinerseits an den Hauptvermieter als Abfindung für die deswegen erfolgte vorzeitige Beendigung des Hauptmietvertrags geleistet hat. Er kann sich namentlich nicht darauf berufen, daß ihm durch die vorzeitige Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietsache nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne.

OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.1999, Az: 6 U 288/99