Mietwohnungen oder -häuser dürfen nicht ohne Genehmigung des Vermieters Dritten überlassen werden. Anderenfalls kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Das ergibt sich aus Ausführungen des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu einem Beschluß des Landgerichts Köln. Zwar habe der Mieter in vielen Fällen einen Anspruch beispielsweise auf die Aufnahme von Lebensgefährten der Kinder sowie von nächsten Angehörigen, erklärte der Senatsvorsitzende zur Begründung. Der Vermieter müsse aber in jedem Fall informiert werden.
In dem entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der Tochter ohne vorherige Information des Vermieters in die Wohnung einer Familie eingezogen. Der OLG-Senat verwies in dem Rechtsstreit darauf, daß der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Aufnahme des Freundes der Tochter haben könne. Der Vermieter müsse aber die Kontrolle darüber behalten, wer seine Wohnung oder sein Haus nutze. In diesem Fall konnte der Vermieter fristlos kündigen, weil er nicht informiert worden sei, befand das Gericht.
In dem entschiedenen Fall war der Lebensgefährte der Tochter ohne vorherige Information des Vermieters in die Wohnung einer Familie eingezogen. Der OLG-Senat verwies in dem Rechtsstreit darauf, daß der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Aufnahme des Freundes der Tochter haben könne. Der Vermieter müsse aber die Kontrolle darüber behalten, wer seine Wohnung oder sein Haus nutze. In diesem Fall konnte der Vermieter fristlos kündigen, weil er nicht informiert worden sei, befand das Gericht.
OLG Hamm - Az: 30 REMiet 1/97
Quelle: WM 95, 587
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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