Hat ein Mieter seinen Vermieter bei Vertragsschluss nicht darüber aufgeklärt, dass er aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die Unrechtmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung entlassen worden ist, so kann der Vermieter den geschlossenen Vertrag wirksam anfechten. Der Mieter ist dann zur Räumung verpflichtet. Der Betroffene war nämlich wegen begangener Straftaten in Sicherheitsverwahrung gekommen und nicht wegen Resozialisierung entlassen worden, sondern unter Anordnung massiver begleitender Auflagen. Dieser Gesichtspunkt ist aufklärungspflichtig, auch wenn ansonsten keine Pflicht besteht, Vorstrafen oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren zu offenbaren. Die vorliegenden Umstände sind für die Willensbildung des Vermieters mit Blick auf den Abschluss des Mietvertrages von ausschlaggebender Bedeutung. Schließlich können Bürgerproteste und die öffentliche Berichterstattung negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter haben. Somit lag eine arglistige Täuschung des Mieters vor. Eine Räumungsfrist war daher nicht zu bewilligen.
LG Dortmund, 08.07.2011 - Az: 1 S 198/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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