Wurde im Mietvertrag eine falsche Wohnungsgröße angegeben und beträgt die Abweichung maximal 10%, so kann der Vermieter trotz tatsächlich kleinerer Wohnungsgröße bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen trotzdem die größere Fläche gem. Mietvertrag ansetzen. Bei der mietvertraglichen Flächenangabe handelt es sich nicht nur eine rechtlich unverbindliche Beschreibung der Wohnung, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung. Daher müssen sich die Beteiligten grundsätzlich an diese halten. Ein anderes gilt nur dann, wenn die Abweichung erheblich wäre. In diesem Zusammenhang hat der BGH jedoch eine 10%-Grenze aufgestellt. Liegt die Wohnflächenabweichung nun unterhalb von 10%, so ist an der Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag festzuhalten. Eine Vertragsanpassung kommt dann nicht in Frage. Dies gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für die Betriebskostenabrechnung - auch dann wenn der Mieter deshalb einen überhöhten Betriebskostenanteil tragen muss und andere Mieter entsprechend entlastet werden.
AG Hamburg, 30.11.2010 - Az: 48 C 377/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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