| Mietvertrag - wann ist die Schriftform gewahrt? |
| Die Schriftform eines langfristigen
Mietvertrages ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten
Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere - mit oder
ohne einen das uneingeschränkte Einverständnis erklärenden
Zusatz - ihrerseits unterzeichnet hat.
Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht (Aufgabe von RGZ 105, 60, 62). Ob der Vertrag schon zuvor durch mündliche Einigung zustande gekommen war, durch die Gegenzeichnung zustande kommt oder es hierzu erst noch des Zugangs der Gegenzeichnung bedarf, ist für die Frage der Schriftform ohne Belang. BGH - Az: XII ZR 68/02 |