| Befristeten Mietvertrag vorzeitig beenden? |
| Ein Anspruch auf vorzeitige
Entlassung aus einem befristeten Mietvertrag kann sich gemäß
Treu und Glauben ergeben, wenn eine Fortsetzung dem Mieter aus von ihm
nicht verschuldeten Umständen unzumutbar ist und dies im dringenden
Interesse des Mieters liegt. Ein vom Mieter zu benennender Nachfolger muss
darüber hinaus dem Vermieter zumutbar sein.
Ist die Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidbar und besteht die Möglichkeit der Untervermietung, so ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben. OLG Naumburg - Az: 9 U 8/02 |