| Formularmäßige Überwälzung der Kosten für einen zweiten Ablesetermin unwirksam |
| Wird für die Ablesung
der Wärmemessgeräte vom Vermieter bzw. von der Ablesefirma ein
Sammeltermin anberaumt und ist der Mieter zu diesem Termin verhindert,
so sind die für einen zweiten Ablesetermin anfallenden Kosten vom
Vermieter zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Formularmietvertrag
vereinbart ist, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat: eine solche
formularmäßige Vereinbarung ist unwirksam.
Im vorliegenden Fall stand der Wortlaut auf einer Benachrichtigungskarte zur Entscheidung. Dort stand geschrieben, dass ein Sondertermin durchgeführt werden könne, wenn der Mieter den Sammeltermin aus dringenden persönlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Sodann hieß es wörtlich weiter: »Die zusätzlichen Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand stelle ich Ihnen bei Ausführung der Arbeit direkt in Rechnung«. Das Gericht sah in dieser Formulierung eine – unwirksame - Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Unwirksamkeit folge daraus, dass die Klausel den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGB-Gesetz) unangemessen benachteilige. LG München I, Az.: 12 O 7987/00 Anmerkung von AnwaltOnline:
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