| Fehlen der in Bezug genommenen Hausordnung |
| Ist für den Lauf eines
Mietvertrages eine bestimmte Zeit vereinbart, so gilt er als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen, sofern die Schriftform nicht gewahrt ist. Das ist auch
dann der Fall, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, daß bei Verstoß
gegen die Hausordnung ein Sonderkündigungsrecht besteht, die Hausordnung
aber dem Mietvertrag nicht beigefügt ist. Die Folge davon ist, daß
der Mietvertrag vom Mieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfristen gekündigt weden kann.
OLG Naumburg,Urteil vom 13.07.2000, Az.: 11 U 352/98 |