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Fehlen der in Bezug genommenen Hausordnung
Ist für den Lauf eines Mietvertrages eine bestimmte Zeit vereinbart, so gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern die Schriftform nicht gewahrt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, daß bei Verstoß gegen die Hausordnung ein Sonderkündigungsrecht besteht, die Hausordnung aber dem Mietvertrag nicht beigefügt ist. Die Folge davon ist, daß der Mietvertrag vom Mieter jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt weden kann.

OLG Naumburg,Urteil vom 13.07.2000, Az.: 11 U 352/98