In Formularmietverträgen finden sich häufig sogenannte Optionsklauseln. Dies bedeutet, dass der Mietvertrag nach Ablauf der Mietzeit durch den Mieter oder Vermieter fortgesetzt werden kann.
Ein Mieter machte vor Ablauf der Mietzeit von seinem Optionsrecht Gebrauch und verlängerte den Mietvertrag. Der Vermieter verlangte ab diesem Zeitpunkt eine höhere Miete.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist von dem zuletzt gültigen Mietzins auszugehen, wenn keine ausdrückliche Regelung über die Höhe des Mietzinses nach Ausübung des Optionsrechts getroffen wurde. Eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter ist demnach nicht ohne weiteres möglich.
Ein Mieter machte vor Ablauf der Mietzeit von seinem Optionsrecht Gebrauch und verlängerte den Mietvertrag. Der Vermieter verlangte ab diesem Zeitpunkt eine höhere Miete.
Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf ist von dem zuletzt gültigen Mietzins auszugehen, wenn keine ausdrückliche Regelung über die Höhe des Mietzinses nach Ausübung des Optionsrechts getroffen wurde. Eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter ist demnach nicht ohne weiteres möglich.
OLG Düsseldorf, 23.02.1995 - Az: 10 U 77/94
Quelle: ZMR 1995, 347
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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