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Forderungsverjährung
Ersatzansprüche aufgrund  unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren in sechs Monaten.
Hat der Vermieter diese Frist zur Geltendmachung seiner Forderung versäumt, bleibt ihm in der Regel immer noch die
Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine vom Mieter geleistete Kaution. Denn die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht
aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu der sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 390 Satz 2 BGB).
Diese Möglichkeit der Aufrechnung entsprechend der Vorschrift des § 390 Satz 2 BGB muß nach Auffassung des BGH dem
Vermieter auch dann offenstehen, wenn der Mieter die Mietkaution vereinbarungsgemäß in Form einer Bürgschaft geleistet
hat.

BGH, XII ZR 63/96 Quelle: NJW 1998, 981