Jedenfalls drei vorbehaltlose Zahlungen der erhöhten Grundmiete sind selbst dann als konkludente Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zu werten, wenn von zwei Mietern nur noch einer in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt und nicht eindeutig zugeordnet werden kann, welcher der Mieter die Zahlungen geleistet hat.
Denn in einer solchen Situation wäre die Berufung des nicht zahlenden Mieters darauf, er habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.
Klagt darauf der Vermieter trotzdem auf Zustimmung zur Mieterhöhung, so fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Denn in einer solchen Situation wäre die Berufung des nicht zahlenden Mieters darauf, er habe der Mieterhöhung nie zugestimmt, jedenfalls rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.
Klagt darauf der Vermieter trotzdem auf Zustimmung zur Mieterhöhung, so fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
AG Mannheim, 23.03.2012 - Az: 9 C 77/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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