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Mieterhöhung - Dielenboden gilt nicht als Parkett!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Vermieter bei einer Mietererhöhung einen Dielenboden mit Parkett gleichsetzen, so ist dies nicht zulässig. Ein abgeschliffener und gewachster Dielenboden genügt für die Einordnung "hochwertiger Bodenbelag" gem. Berliner Mietspiegel nicht. Der Mietspiegel definiert dieses Merkmal wie folgt: "Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag".
Da ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenboden in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit den im Mietspiegel genannten Beispielen und insbesondere nicht mit einem Parkettboden vergleichbar ist, kann eine Mieterhöhung nicht das Sondermerkmal "hochwertiger Bodenbelag" mit einbeziehen.


LG Berlin, 09.12.2011 - Az: 63 S 220/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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