Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit einem qualifizierten Mietspiegel begründet, so muss es sich um den aktuellsten handeln. Wurde auf einen älteren Mietspiegel bezuggenommen, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Da ein solches Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam ist, besteht auch kein Anspruch des Vermieters darauf, dass der Mieter dem Ansinnen zustimmt.
LG Stuttgart, 02.12.2009 - Az: 4 S 61/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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