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Bei Mieterhöhung nur auf aktuelle Mietspiegel beziehen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein Mieterhöhungsverlangen mit einem qualifizierten Mietspiegel begründet, so muss es sich um den aktuellsten handeln. Wurde auf einen älteren Mietspiegel bezuggenommen, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Da ein solches Mieterhöhungsverlangen formal unwirksam ist, besteht auch kein Anspruch des Vermieters darauf, dass der Mieter dem Ansinnen zustimmt.


LG Stuttgart, 02.12.2009 - Az: 4 S 61/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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