| Anspruch auf schriftliche Zustimmung einer Mieterhöhung - auch bei Zahlung der erhöhten Miete! |
| Spätestens mit Ablauf
des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der
Vermieter einen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung des Mieters zur
Mieterhöhung (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch kann
vom Vermieter andernfalls eingeklagt werden - auch dann, wenn der Mieter
die erhöhte Miete mehrfach vorbehaltlos gezahlt hat.
Der Mieter muß die Verfahrenskosten tragen, sofern er den Anspruch nicht bereits im schriftlichen Vorverfahren anerkennt. LG Berlin, 3.1.2007 - Az: 63 T 130/06 |