Spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens hat der Vermieter einen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung (§ 558b Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch kann vom Vermieter andernfalls eingeklagt werden - auch dann, wenn der Mieter die erhöhte Miete mehrfach vorbehaltlos gezahlt hat.
Der Mieter muß die Verfahrenskosten tragen, sofern er den Anspruch nicht bereits im schriftlichen Vorverfahren anerkennt.
Der Mieter muß die Verfahrenskosten tragen, sofern er den Anspruch nicht bereits im schriftlichen Vorverfahren anerkennt.
LG Berlin, 03.01.2007 - Az: 63 T 130/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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