| Keine Kostenmiete, wenn die Voraussetzungen für preisgebundenen Wohnraum nicht vorliegen |
| Erfüllt eine Mietwohnung
nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für preisgebundenen Wohnraum,
so ist die vertragliche Vereinbarung der Wohnungspreisbindung mit der Berechtigung
des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete nach §
557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Eine Vereinbarung der Kostenmiete
ist nur dann wirksam, wenn die Einhaltung der Kostenmiete danach lediglich
eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhung
gemäß § 558 BGB sein soll.
BGH, 7.2.2007 - Az: VIII ZR 122/05 |