| Höhere Miete kommentarlos gezahlt – Mieterhöhungsvereinbarung |
| Eine Mieterhöhungsvereinbarung
muß nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
erfüllen. Sie kann auch konkludent geschlossen werden, indem der Vermieter
schriftlich um Änderung des Dauerauftrages gem. einer neu berechneten
Miete bittet und der Mieter die Zahlungen kommentarlos umstellt. Die wiederholte
Zahlung kann als Zustimmung gedeutet werden, so daß der Mieter sich
später nicht darauf berufen kann, daß bei der Mieterhöhung
nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen wurde.
BGH, 29.6.2005 – Az: VIII ZR 182/04 |