| Austausch von Isolierglasfenstern und Mieterhöhungsverlangen |
| Ersetzt der Vermieter vorhandene
Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser
Maßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB nur dann erhöhen, wenn er
in der Erläuterung der Mieterhöhung nach § 559 b Abs. 1
Satz 2 BGB nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe
des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand
der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden
Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung
aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann,
wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität
der alten Fenster hat.
BGH, 25.1.2006 – Az: VIII ZR 47/05 |