| Mieterhöhung wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage |
| War der Vermieter aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert, die Miete für Wohnraum
in den neuen Bundesländern nach den Bestimmungen der Ersten oder Zweiten
Grundmietenverordnung oder nach den §§ 11, 12 MHG zu erhöhen,
obwohl deren Voraussetzungen erfüllt waren, so kann er die Heraufsetzung
der Miete nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages
wegen wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage verlangen.
BGH, 22.12.2004 - Az: VIII ZR 41/04 |