| Mieterhöhung aufgrund von Energieeinsparungsmaßnahmen |
| Damit eine Mieterhöhung
wegen Verbesserung der Mietsache gültig ist, genügt es, eine
Energiesparmaßnahme schlagwortartig zu beschreiben, wenn der Mieter
hierdurch beurteilen kann, ob tatsächlich eine nachhaltige Energieeinsparung
erfolgen wird.
Nach Ansicht des BGH ist es beim Einbau von neuen Kunststoffenstern ausreichend, den erzielbaren Wärmedämmwert und die erreichte Schallschutzklasse anzugeben. Eine Wärmebedarfsmessung ist nicht erforderlich. Kann der Mieter die Berechnung der angegebenen Meßwerte nicht nachvollziehen oder überprüfen, so ist es Sache des Mieters, einen fachkundigen Rat einzuholen. BGH – Az: VIII ZR 156/03 |