Auch bei der Vermietung von Werkswohnungen besteht die Möglichkeit einer angemessenen Mieterhöhung.
Hierbei ist auch nicht der ursprüngliche prozentuale Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten, sondern lediglich der gleiche Betragsabstand einzuhalten, da ansonsten der Mietervorteil sich gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung erhöhen würde. Fehlt eine entsprechende Abrede, ist der Vermieter (und Arbeitgeber) zu einer solchen Zusatzleistung nicht verpflichtet.
Die Frage ist entscheidungserheblich, weil bei ihrer Bejahung das dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin stattgebende Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen und die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen wäre. Die Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich aus der rechtlichen Sicht des Landgerichts zu beurteilen. Das zum Rechtsentscheid berufene Gericht ist nur dann nicht an die rechtliche Würdigung des vorlegenden Gerichts gebunden, wenn diese unhaltbar oder verfassungswidrig ist.
Hierbei ist auch nicht der ursprüngliche prozentuale Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete einzuhalten, sondern lediglich der gleiche Betragsabstand einzuhalten, da ansonsten der Mietervorteil sich gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung erhöhen würde. Fehlt eine entsprechende Abrede, ist der Vermieter (und Arbeitgeber) zu einer solchen Zusatzleistung nicht verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der vom Landgericht als Berufungsgericht vorgelegten Frage handelt es sich um eine Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt (§ 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar betrifft die Frage die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages: Sie befasst sich nämlich damit, ob dem mit Rücksicht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag zu einer gegenüber der ortsüblichen Vergleichsmiete verbilligten Miete abgeschlossenen Vertrag eine Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeit dahin entnommen werden kann, dass das ursprüngliche Verhältnis zur ortsüblichen Miete gewahrt bleiben muss. Gleichwohl geht es dabei im Kern um eine Rechtsfrage im Sinne des § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn ausgelegt werden soll ein Formularvertrag, den die Klägerin für eine Vielzahl von ihr vorgehaltener Werkmietwohnungen verwendet und der typisierte Bestimmungen enthält. In einem solchen Fall kann auch die (ebenfalls typisierende) Auslegung Gegenstand eines Rechtsentscheides sein.Die Frage ist entscheidungserheblich, weil bei ihrer Bejahung das dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin stattgebende Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen und die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen wäre. Die Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich aus der rechtlichen Sicht des Landgerichts zu beurteilen. Das zum Rechtsentscheid berufene Gericht ist nur dann nicht an die rechtliche Würdigung des vorlegenden Gerichts gebunden, wenn diese unhaltbar oder verfassungswidrig ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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