| Mieterhöhung trotz Mängel zulässig |
| Die Zustimmung zu einer
berechtigten Mieterhähung kann nicht unter Hinweis auf bekannte, bislang
nicht beseitigte Mängel verweigert werden. Dem Mieter steht hier nur
das Recht zu, einen Teil des Mietzinses zurückzubehalten, bis die
Mängel beseitigt sind. Es besteht eine Verpflicht zur Zustimmung durch
den Mieter, da kein Bedürfnis, zu Gunsten des Mieters einen doppelten
Schutz vorzusehen besteht. Mieterhöhungen kann unabhängig vom
Bestehen von Mängeln berechtigt sein, daher besteht auch eine getrennte
Regelung.
Mängel haben keinen Einfluß auf den zulässigen Mietzins, sonder bewirken ein zeitlich befristetes Zurückbehaltungsrecht. OLG Frankfurt 20 ReMiet 1/96 |