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Mieterhöhung trotz Mängel zulässig
Die Zustimmung zu einer berechtigten Mieterhähung kann nicht unter Hinweis auf bekannte, bislang nicht beseitigte Mängel verweigert werden. Dem Mieter steht hier nur das Recht zu, einen Teil des Mietzinses zurückzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Es besteht eine Verpflicht zur Zustimmung durch den Mieter, da kein Bedürfnis, zu Gunsten des Mieters einen doppelten Schutz vorzusehen besteht. Mieterhöhungen kann unabhängig vom Bestehen von Mängeln berechtigt sein, daher besteht auch eine getrennte Regelung.
Mängel haben keinen Einfluß auf den zulässigen Mietzins, sonder bewirken ein zeitlich befristetes Zurückbehaltungsrecht.

OLG Frankfurt 20 ReMiet 1/96