| Mieterhöhung für Einfamilienhaus |
| Der Vermieter eines Einfamilienhauses
bezog sich zur Begründung seines Mieterhöhungsbegehrens auf den
in der Gemeinde geltenden Mietspiegel. In diesem waren jedoch nur Wohnungen
und nicht auch Einfamilienhäuser erfaßt. Die Mietpreisspanne
für Wohnungen belief sich von 8,70 DM bis 10,10 DM pro Quadratmeter.
Die Miete für das Einfamilienhaus sollte 10,57 DM pro Quadratmeter
betragen.
Nach herrschender Meinung kann ein Mieterhöhungsverlangen für Einfamilienhäuser schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht auf einen Mietspiegel gestützt werden, wenn darin die Mieten für derartige Häuser nicht erfaßt sind. Da jedoch die Miete für Einfamilienhäuser in der Regel über der für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt, ließen die Richter dennoch eine Bezugnahme auf den Mietspiegel jedenfalls dann ausreichen, wenn sich der verlangte Mietzins innerhalb der maßgeblichen Mietspanne des Mietspiegels hält. Im vorliegenden Fall hätte der Vermieter daher anhand des Mietspiegels durchaus eine Miete in Höhe von 10,10 DM pro Quadratmeter begründen können. Da jedoch der von ihm verlangte Quadratmeterpreis von 10,57 DM darüberlag, fehlte es nach Ansicht des Gerichts an einer ordnungsgemäßen Begründung. LG Hagen 10 S 431/96, Quelle: ZMR 1997, 474 |