Ein Vermieter beabsichtigte eine Mieterhöhung. Einem Mieterehepaar schickte er folgende Erklärung zu: "Mit der neuen Miete bin ich / sind wir einverstanden." Darunter befanden sich zwei Zeilen für die Unterschriften. Der Ehemann unterschrieb das Formular ohne irgendwelche Änderungen vorzunehmen und schickte es an den Vermieter zurück.
Im darauffolgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob auch die Ehefrau als Mieterin an diese Erklärung gebunden war. Der Amtsrichter bejahte dies mit der Begründung, die Zustimmung zur Mieterhöhung sei ein "Geschäft zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs der Familie". Bei derartigen Geschäften, die unter § 1357 BGB (Schlüsselgewalt) fallen, wird durch die Erklärung des Ehegatten der andere mitverpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Daß die nicht mitunterzeichnende Ehefrau nicht an die Erklärung gebunden sein sollte, war hier nicht ersichtlich. Danach schuldete auch die Ehefrau die höhere Miete.
Im darauffolgenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob auch die Ehefrau als Mieterin an diese Erklärung gebunden war. Der Amtsrichter bejahte dies mit der Begründung, die Zustimmung zur Mieterhöhung sei ein "Geschäft zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs der Familie". Bei derartigen Geschäften, die unter § 1357 BGB (Schlüsselgewalt) fallen, wird durch die Erklärung des Ehegatten der andere mitverpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Daß die nicht mitunterzeichnende Ehefrau nicht an die Erklärung gebunden sein sollte, war hier nicht ersichtlich. Danach schuldete auch die Ehefrau die höhere Miete.
AG Münster - Az: 48 C 262/96
Quelle: MDR 1996, 900
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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