Zunächst hatten die Mieter das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kategorisch abgelehnt. Später stimmten sie der
Mieterhöhung in Höhe eines Teilbetrages zu. Trotzdem erhob der Vermieter Klage zur Durchsetzung des gesamten
Erhöhungsbetrages.
Das Landgericht Berlin entschied, daß ein Mieter, der das Mieterhöhungsverlangen zunächst ablehnt, auch später seine
Zustimmung erteilen kann. Ferner hielten es die Richter für zulässig, der Mieterhöhung nur teilweise zuzustimmen. Die Klage war insoweit unbegründet. Der Vermieter hätte sich bei der Klageerhebung demnach auf die Summe des von den Mietern abgelehnten Betrages beschränken müssen.
Mieterhöhung in Höhe eines Teilbetrages zu. Trotzdem erhob der Vermieter Klage zur Durchsetzung des gesamten
Erhöhungsbetrages.
Das Landgericht Berlin entschied, daß ein Mieter, der das Mieterhöhungsverlangen zunächst ablehnt, auch später seine
Zustimmung erteilen kann. Ferner hielten es die Richter für zulässig, der Mieterhöhung nur teilweise zuzustimmen. Die Klage war insoweit unbegründet. Der Vermieter hätte sich bei der Klageerhebung demnach auf die Summe des von den Mietern abgelehnten Betrages beschränken müssen.
LG Berlin - Az: 64 S 219/95
Quelle: ZMR 1996, 267
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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