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Überlegungsfrist
Bei der Erhöhung der Wohnraummiete steht dem Mieter nach § 2 Miethöhegesetz ( MHG) eine Überlegungsfrist bis zum
Ablauf des zweiten Kalendermonats ab Zugang der Mieterhöhungserklärung zu. Sofern der Mieter der Mieterhöhung nicht
zustimmt, ist der Vermieter darauf angewiesen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Kann nun der Vermieter die gerichtliche Klage auch schon vor Ablauf der Zweimonatsfrist erheben kann, wenn der Mieter schon vorher unmißverständlich zum Ausdruck bringt, daß er die Mieterhöhung nicht akzeptiert? Die Richter ließen die Klage bereits vor Fristablauf zu, da die Überlegungsfrist allein dem Mieter dient und somit von diesem durch entsprechende Erklärung abgekürzt werden kann.

OLG Zelle, 2 UH 2/95, Quelle: Hausbesitzer Zeitung 5/96, Seite 15