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Mietspiegel setzt Grenze für Vergleichswohnungen

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Vermieter muß eine Mieterhöhung begründen. Entweder er nennt drei Vergleichswohnungen, legt ein Gutachten vor oder verweist auf den im Mietspiegel genannten ortsüblichen Preis. Selbst wenn er vergleichbare Wohnungen findet, die mehr kosten als seine eigene, kommt er mit der Mieterhöhung nicht unbedingt durch. Der geforderte Preis darf den "ortsüblichen Vergleichszins" nicht übersteigen, urteilte das Landgericht Wiesbaden. Als Orientierung diene der Mietspiegel.


LG Wiesbaden - Az: 1 S 412/957

Quelle: Focus Online


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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