| Mietspiegel setzt Grenze für Vergleichswohnungen |
| Ein Vermieter muß
eine Mieterhöhung begründen. Entweder er nennt drei Vergleichswohnungen,
legt ein Gutachten vor oder verweist auf den im Mietspiegel genannten ortsüblichen
Preis. Selbst wenn er vergleichbare Wohnungen findet, die mehr kosten als
seine eigene, kommt er mit der Mieterhöhung nicht unbedingt durch.
Der geforderte Preis darf den "ortsüblichen Vergleichszins" nicht
übersteigen, urteilte das Landgericht Wiesbaden. Als Orientierung
diene der Mietspiegel.
LG Wiesbaden, 1 S 412/957 Quelle: Focus Online |