Ein Vermieter muß eine Mieterhöhung begründen. Entweder er nennt drei Vergleichswohnungen, legt ein Gutachten vor oder verweist auf den im Mietspiegel genannten ortsüblichen Preis. Selbst wenn er vergleichbare Wohnungen findet, die mehr kosten als seine eigene, kommt er mit der Mieterhöhung nicht unbedingt durch. Der geforderte Preis darf den "ortsüblichen Vergleichszins" nicht übersteigen, urteilte das Landgericht Wiesbaden. Als Orientierung diene der Mietspiegel.
LG Wiesbaden - Az: 1 S 412/957
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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