| Untermietzuschlag löst Sperrfrist des § 2 MHG aus |
| Das Mieterhöhungsverlangen
des Vermieters war nicht wirksam, da die Frist des § 2 Abs. 1 Ziffer
1 MHG nicht eingehalten wurde. Der bisherige Mietzins war nicht seit einem
Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben,
da der Vermieter einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt
hatte.
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG haben lediglich Mieterhöhungen gem. §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus. AG Tempelhof - Kreuzberg 9 C 523 / 95 Quelle: Berliner Mieterbund |