Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist nicht wirksam, wenn die Frist des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 MHG nicht eingehalten wurde.
Der bisherige Mietzins war im vorliegenden Fall nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter zwischenzeitlich einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt hatte.
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG sind lediglich Mieterhöhungen gemäß §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.
Der bisherige Mietzins war im vorliegenden Fall nicht seit einem Jahr vor Zugang des Mieterhöhungsverlangens unverändert geblieben, da der Vermieter zwischenzeitlich einen Untermietzuschlag in Höhe von 10,- DM verlangt hatte.
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 2 MHG sind lediglich Mieterhöhungen gemäß §§ 3 bis 5 MHG außer Betracht zu bleiben. Die Vereinbarung eines Untermietzuschlages und die damit einhergehende Erhöhung des Mietzinses fällt nicht hierunter und löst daher die Sperrfrist des § 2 MHG aus.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 05.01.1996 - Az: 9 C 523/95
Quelle: Berliner Mieterbund
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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