| Umstellung der Mietzinsstruktur (2) |
| Zwischen Vermieter und
Mieter war im Mietvertrag eine Bruttokaltmiete vereinbart. Im Jahre 1990
stellte die Hausverwaltung die Miete einseitig auf Nettomiete um und rechnete
die Betriebskosten ab. Im Jahre 1993 verlangte der Vermieter eine Zustimmung
der Mieter zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG, in der der Mietzins
in eine Nettomiete zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses aufgeteilt
war. Einem weiteren Mieterhöhungsverlangen auf der Basis einer Nettomiete
stimmten die Mieter nicht zu. Mit der Klage verlangte der Vermieter die
Zustimmung der Mieter zu dieser Mieterhöhung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es gelangte zu der Überzeugung, daß zwischen den Mietvertragsparteien weiterhin eine Bruttokaltmiete vereinbart ist und die Betriebskosten somit in der Miete enthalten sind. Aus diesem Grunde könne der Vermieter nicht die Zustimmung zur Erhöhung einer Nettomiete, sondern nur die Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete verlangen. Nach Ansicht des Amtsgerichts führt die Tatsache, daß die neue Hausverwaltung seit 1990 einseitig Betriebskosten abgerechnet hat, nicht zu einer Änderung der Mietzinsstruktur, da hierfür die Zustimmung der Mieter erforderlich war und es sich bei der Abrechnung allenfalls um eine einseitige Willenserklärung des Vermieters ohne Zustimmung der Mieters gehandelt hat. Die Zustimmung der Mieter zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG führt nach Ansicht des Amtsgerichts selbst dann nicht zu einer Änderung der Mietzinsstruktur, wenn der Mietzins dort nicht als Bruttokaltmiete, sondern als Nettomiete zuzüglich eines Vorschusses auf die Betriebskosten ausgewiesen ist. Eine Mieterhöhung ist kein konkretes Angebot zur Umstellung der Mietzinsstruktur. Da ein konkretes Angebot des Vermieters zur Umstellung der Mietzinsstruktur nicht vorlag, konnte der Mieter auch nicht durch bloßes Schweigen einer Änderung zugestimmt haben. AG Neukölln 9 C 592/97 Quelle: Berliner Mieterbund |