| Vertretung bei Mieterhöhung |
| Der Vermieter hatte eine
Hausverwaltung damit beauftragt, in seinem Namen eine Mieterhöhung
auszusprechen. Die Hausverwaltung forderte nunmehr den Mieter auf, der
Erhöhung seiner Miete nach § 12 MHG zuzustimmen. Das Mieterhöhungsverlangen
enthielt keinerlei Hinweis darauf, daß die Hausverwaltung als Vertreter
des Vermieters handelt.
Das Gericht entschied, daß durch den fehlenden Hinweis auf die Stellvertretung das Schriftformerfordernis nicht eingehalten wurde. Denn aus dem Erhöhungsverlangen konnte nicht entnommen werden, daß die Hausverwaltung die Erhöhung im Namen des Vermieters verlangt hat. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, daß der Mieter aufgrund eines vorangegangenen Rundschreibens oder aufgrund sonstiger, außerhalb des Mieterhöhungsverlangens liegender Umstände, erkannt hat oder erkennen konnte, daß die Erhöhungserklärung im Namen des Vermieters abgegeben werden sollte. Eine von einem Vertreter abgegebene, formbedürftige Erklärung muß selbst einen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthalten. Aus diesem Grunde war das Mieterhöhungsverlangen nach Ansicht des Gerichts unwirksam. Anmerkung:
AG Pankow/Weißensee 111 C 2/97 Quelle: Berliner Mieterbund |