Moderne Kommunikationsmittel wie Telefax dürfen bei wichtigen Rechtsgeschäften nicht eingesetzt werden. Denn auf einem Fax fehlt die gesetzlich vorgeschriebene eigenhändige Unterschrift.
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer per Fax von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt und als Anlage einen Mietspiegel mitgeschickt.
Damit beging er jedoch ein Formfehler. Die eigenhändige Unterschrift des Vermieters fehlte, das Mieterhöhungsbegehren war unwirksam.
Zudem reicht die bloße Bezugnahme auf den Mietspiegel nur dann aus, wenn der neue Mietpreis innerhalb einer Mietzinsspanne liegt. Andernfalls ist die Anhebung ohnehin nicht ausreichend begründet und rechtlich nicht akzeptabel.
Dies gilt auch für mietrechtliche Angelegenheiten.
So kann ein Vermieter beispielsweise keine Mietererhöhung per Fax ankündigen und den Mieter auf diesem Weg gleichzeitig dazu auffordern, der Mieterhöhung zuzustimmen.Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer per Fax von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt und als Anlage einen Mietspiegel mitgeschickt.
Damit beging er jedoch ein Formfehler. Die eigenhändige Unterschrift des Vermieters fehlte, das Mieterhöhungsbegehren war unwirksam.
Zudem reicht die bloße Bezugnahme auf den Mietspiegel nur dann aus, wenn der neue Mietpreis innerhalb einer Mietzinsspanne liegt. Andernfalls ist die Anhebung ohnehin nicht ausreichend begründet und rechtlich nicht akzeptabel.
AG Münster, 14.05.1998 - Az: 8 C 228/98
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


