| Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten und Mietspiegel |
| Der Vermieter hatte die
Miete zum 1. Juni 1994 durch Mieterhöhung gem. § 2 MHG zur Anpassung
an den Mietspiegel wirksam erhöht. Im vorliegenden Verfahren begehrte
er die Erhöhung der Miete wegen gestiegener Betriebskosten ab Januar
1995, wobei er das Ansteigen der Betriebskosten gegenüber dem Jahre
1991 geltend machte.
Das Kammergericht hat durch Rechtsentscheid nunmehr verbindlich festgestellt, daß eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam ist, wenn mit ihr ein Ansteigen von Betriebskosten gegenüber einem Zeitraum geltend gemacht werden, der vor der letzten Erhöhung der Miete nach § 2 MHG liegt. Im vorliegenden Fall hätte der Vermieter mit seiner Erklärung also lediglich das Ansteigen der Betriebskosten zum Januar 1995 gegenüber dem Juni 1994 geltend machen können und nicht gegenüber dem Jahre 1991. Das Besondere an dieser Entscheidung ist jedoch nicht der Inhalt, sondern vielmehr die Tatsache, daß diese Entscheidung (zumindest bis auf weiteres) verbindlich für alle Amts- und Landgerichte gilt. Das Kammergericht begründet seine Entscheidung damit, daß bei einer Erhöhung der Bruttokaltmiete nach § 2 MHG zur Angleichung an den Mietspiegel auch die zwischenzeitlich gestiegenen Betriebskosten in die Miete eingeflossen sind, da die im Mietspiegel ausgewiesenen Vergleichswerte zum jeweiligen Erhebungsstichtag die aktuellen Betriebskosten beinhalten. Folgte man der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, dann würden die Betriebskosten im Verlaufe mehrerer Jahre doppelt an den Mieter weitergegeben werden können, nämlich zum einen durch eine Angleichung der Miete an den Mietspiegel und zum anderen durch die Erhöhung der Bruttokaltmiete gegenüber einem weit davor liegenden Zeitraum. Da nach einer Angleichung des Mietzinses an den Mietspiegel die anteilig in der Miete enthaltenen Betriebskosten aktualisiert würden, muß dies bei der Weitergabe gestiegener Betriebskosten an den Mieter entsprechend berücksichtigt werden. KG 8 RE-Miet 8850/96 Quelle: Das Grundeigentum, Jahrgang 1997, Seite 1097 ff. |