| Merkmale des Mietspiegels |
| In der Wohnung der Mieterin
war unter einer sogenannten "Mädchenkammer" ein Bad eingebaut. Das
Badezimmer war beim Einzug der Mieterin mit einem nicht benutzbaren Kohlebadeofen
und einer defekten Badewanne ausgestattet. Die Mieterin hatte nach ihrem
Einzug auf eigene Kosten eine neue Badewanne und einen Durchlauferhitzer
beschafft. Der Vermieter verlangte eine Mieterhöhung, wobei der die
Wohnung in ein Mietspiegelfeld mit Bad oder Sammelheizung einordnete.
Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde abgewiesen. Das Amtsgericht führt aus, daß die Wohnung nicht in das vom Vermieter angegebene Mietspiegelfeld "mit Bad oder Sammelheizung" einzuordnen sei. Ist ein Einrichtungsmerkmal mangelhaft und deshalb nicht benutzbar, so kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, ob der Mangel kurzzeitig besteht oder nicht. Im vorliegenden Fall sei das Bad nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft und komplett unbenutzbar gewesen, da der Kohlebadeofen defekt und die Badewanne undicht war. Die von der Mieterin eingebaute neue Badewanne und der vom Mieter installierte Durchlauferhitzer konnte vom Vermieter nicht als ein vermietetes Ausstattungs- oder Einrichtungsmerkmal geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde war das in der Mieterhöhung angegebene Mietspiegelfeld für die betreffende Wohnung nicht maßgeblich. Das zutreffende Mietspiegelfeld war ein sogenanntes Leerfeld. Ein Mieterhöhungsverlangen wird nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch dadurch unwirksam, daß der Vermieter ein falsches Mietspiegelfeld angibt, wenn der Mieter den Fehler ohne weiteres erkennen und die zulässige Vergleichsmiete anhand des richtigen Mietspiegelfeldes errechnen kann. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das einschlägige - benachbarte - Mietspiegelfeld leer ist. In diesem Falle ist der Mietspiegel als Begründungsmittel für die Mieterhöhung ungeeignet und die Mieterhöhung mangels ordnungsgemäßer Begründung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG unwirksam. AG Tempelhof - Kreuzberg 4 C 518/97 Quelle: Berliner Mieterbund |