| Beschaffenheitszuschlag bei Reparatur durch den Mieter |
| Der Mieter hatte in Übereinstimmung
mit dem Vermieter auf eigene Kosten die Fenster restaurieren lassen. In
diesem Zusammenhang schloß er mit dem Vermieter eine Vereinbarung,
daß im Hinblick auf die Erneuerung der Fenster Mieterhöhungen
für die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen seien.
Unter diesen Voraussetzungen darf der Vermieter auch keine Zuschläge wegen der Beschaffenheit der Mietwohnungen verlangen. Zwar seien die sogenannten „Beschaffenheitszuschläge” keine Mieterhöhungen im eigentlichen Sinne, dennoch wirke die Erhebung der Beschaffenheitszuschläge für den Mieter faktisch wie eine Mieterhöhung. Bei der Auslegung der Vereinbarung müsse davon ausgegangen werden, daß der juristische Laie die Vereinbarung dahin verstehe, er müsse wegen der restaurierten Fenster keine höhere Miete zahlen. Darüber hinaus wurde die Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters verwendet. so daß Unklarheiten zu dessen Lasten gingen. AG Lichtenberg 6 C 4/95 Quelle: Berliner Mieterbund |