| Mieterhöhung nach § 2 MHG und Ausgangsmietzins |
| Ein Mieterhöhungsverlangen
nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue
Mietzins überhöht beziffert wurden, der Erhöhungsbetrag
jedoch zutreffend wiedergegeben ist, ist nicht unwirksam, wenn die Überhöhungen
ihre Ursache in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung
haben, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen
Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig entschieden worden
ist.
KG 8 REMiet 6517/96 Quelle: MieterMagazin 11/97 Seite 357ff. |