| Mieterhöhung durch Gutachten |
| Stützt ein Vermieter
sein Mieterhöhungsbegehren auf ein Sachverständigengutachten,
so kann der Mieter unter Umständen
verlangen, daß der Sachverständige offenlegt, aufgrund welcher konkreter Wohnungen er die Höhe der örtlichen Vergleichsmiete festgelegt hat. Legt der Gutachter dies nicht dar, ist das Gutachten im Mieterhöhungsprozeß nicht verwertbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Beweis durch das Sachverständigengutachten seitens des Vermieters durch "substantiierten Vortrag des Mieters erschüttert" ist und auch eine Befragung des Sachverständigen keine Klarheit geschaffen hat. Ein beachtliches Vorbringen des Mieters kann beispielsweise darin bestehen, daß er selbst vergleichbare Mietobjekte mit einem niedrigeren Mietzins benennt. BVerfG 1 BvR 1544/96 Quelle: RdW 1997, 324 |