Grundsätzlich gilt, dass die Miete - auch nach einer Mieterhöhung - den ortsüblichen Satz nicht überschreiten darf.
Die Mieterhöhung bedarf zunächst der Schriftform und muss für den Mieter nachvollziehbar begründet sein. Hinsichtlich der Häufigkeit und der maximal erlaubten Erhöhung muss der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben beachten. Tut er dies nicht, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Neben der Anpassung an die ortsübliche Miete, einer Erhöhung im Zuge einer Modernisierung oder bei Neuvermietung kommt es auch bei Staffel- oder Indexmietverträgen zu Mieterhöhungen, wobei sich bei den letzteren Fällen die (Art der) Erhöhung aus dem Mietvertrag ergibt. Im Gegensatz zur Staffelmiete kann der Vermieter eine Indexmiete nur nach entsprechender Ankündigung erhöhen.
Viele Mieterhöhungsverlangen sind jedoch fehlerhaft oder zu hoch, so dass Mieter dieser ggf. nicht zustimmen müssen.
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Die Mieterhöhung bedarf zunächst der Schriftform und muss für den Mieter nachvollziehbar begründet sein. Hinsichtlich der Häufigkeit und der maximal erlaubten Erhöhung muss der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben beachten. Tut er dies nicht, ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Neben der Anpassung an die ortsübliche Miete, einer Erhöhung im Zuge einer Modernisierung oder bei Neuvermietung kommt es auch bei Staffel- oder Indexmietverträgen zu Mieterhöhungen, wobei sich bei den letzteren Fällen die (Art der) Erhöhung aus dem Mietvertrag ergibt. Im Gegensatz zur Staffelmiete kann der Vermieter eine Indexmiete nur nach entsprechender Ankündigung erhöhen.
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