Im zu entscheidenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter zugesagt, Renovierungsarbeiten des Treppenhauses und der Hausfassade zu einem bestimmten Termin abzuschließen. Dies hielt er dann aber nicht ein. Dies kann schnell zum Verhängnis werden - denn der Mieter kann in diesem Fall die Miete mindern. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Verzögerung nicht verschuldet hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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