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Bei kalter Wohnung muss die Heizung voll auf!Ist die Wohnung zu kalt, muss der Mieter erstmal
versuchen, die angemessene Raumtemperatur durch vollständiges Öffnen
der Heizungsventile zu erreichen. Ein Mietmangel kann deswegen nicht geltend
gemacht werden, da der Umstand, dass die Heizung nicht über die benötigte
Temperatur hinaus heizt nur anzeigt, wie genau und kostensparend die Heizung
eingestellt ist.
Daher musste vorliegend die Mieterin die von ihr zurückbehaltene Miete i.H.v. 25% zurückzahlen. Um diesen Betrag war die Miete nämlich gemindert worden, weil sie die Heizkörper als falsch dimensioniert ansah. Die vorgeschriebene Mindestwärme hätte aber bei voll aufgedrehten Thermostatenventilen in allen Räumen erreicht werden können. Ein Mangel lag deshalb gar nicht vor, da eine darüber hinausgehende Beheizbarkeit nicht verlangt werden kann. Da die Mietrückstände sich in der Zwischenzeit angehäuft waren, konnte der Vermieter das Mietverhältnis darüber hinaus wegen der unberechtigt vorgenommene Mietminderung fristlos kündigen.
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