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Kalte Räume und rostiges Wasser rechtfertigten 50 % Minderung!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sowohl der Umstand, dass die Räume sich nicht ordentlich beheizen lassen und lediglich eine Temperatur von 16 - 18 °C erreichbar ist als auch der Umstand, dass das Leistungswasser rostfarben ist, sind Mängel, die zur Minderung des Mietzinses berechtigen.

Für die mangelhafte Heizung setzte das Gericht eine Minderung von 30 % an. Da das rostfarbene Wasser den Eindruck erweckt, das Wasser sei schmutzig und enthalte Krankheitserreger, berechtigt dies zu einer Mietminderung in Höhe von 20 %.


AG Görlitz, 03.11.1997 - Az: 1 C 1320/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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