![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Auch bei Mäuseplage muss Miete gezahlt werden!Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mieter wiederholt
über Mäuse beschwert - auch der Einsatz des Hausmeisters führte
zu keiner Abhilfe, weiterhin gab es offene Mäuselöcher in der
Küche. Der Mieter reagierte drastisch und stellte die Mietzahlung
über zwei Monate hinweg vollständig ein. Der Vermieter reagierte
ebenso entschieden und kündigte das Mietverhältnis wegen des
Mietrückstands fristlos.
Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Vermieter seine Haltung bestätigt fand. Die Kündigung war zulässig und angemessen, da der Mäusebefall allenfalls eine Minderung von 20% gerechtfertigt hätte - da der Mieter aber gar nichts gezahlt hatte, blieb er einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig. Und genau dies berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung.
|