Vorliegend beschwerte sich ein Mieter über eine unzumutbar aufgeraute Badewanne. Dieser Zustand war bereits gutachterlich bestätigt worden: die Wanne sei ungewöhnlich rau und zur vertragsgemäßen Benutzung nicht mehr geeignet. Wie dieser Zustand entstanden war (Vormieter, schlechte Qualität der Wanne, Mieter) war nicht zu ermitteln, so dass der Vermieter in der Verantwortung war. Der Mieter durfte wegen der Schmirgelpapier-Badewanne die Miete um ca. 3% mindern.
LG Stuttgart, 13.05.1987 - Az: 13 S 347/86
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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