Im vorliegenden Fall ging es um eine Mietminderung. Die mindernden Mieter fühlten sich durch die Enkelkinder ihrer Nachfahren und den von ihnen ausgehenden Lärm von Freitag bis Sonntag (7:00 bis 22:00 Uhr) unzumutbar belästigt. Vor dem Gericht scheiterte diese Forderung, Kinderlärm ist nicht nur allgemein bekannt, sondern auch hinzunehmen - insbesondere, weil die Lärmbelästigungen nicht ununterbrochen bestanden.
AG Hannover, 30.05.1984 - Az: 523 C 4320/84
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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