Sofern durch Straßenlärm bestimmte Lärmgrenzwerte überschritten werden und dieser somit nicht mehr zumutbar ist, so kann die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet sein, Möglichkeiten von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen abzuwägen. Dies hatte im vorliegenden Fall ein Anlieger verlangt und in seinem Begehren auch Möglichkeiten (Geschwindigkeitsbeschränkungen, bauliche Veränderungen durch z.B. Schwellen, Verkehrsinseln oder Verkehrsverlagerungen) aufgeführt. Sofern die Zumutbarkeitsgrenzen durch den Lärm überschritten - und nur dann - kann eine solche Abwägungsentscheidung verlangt werden.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


