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Wenn der Mieter den Vermieter beleidigt - Kündigung?Im zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin
gegen die Vermieterin Vorwürfe geäußert, dann die Geschäftsführerin
der Vermieterin in einem offenen Brief scharf angegriffen. Hierbei wurde
dieser vorgeworfen, nicht in der Lage zu sein, Sachverhalte ordnungsgemäß
zu klären und es vorzuziehen, überhaupt nicht auf an sie persönlich
gerichtete Schreiben zu antworten. Stattdessen würden Mitarbeiter
auf die Mieter losgelassen, deren Aussehen, Auftreten und fehlende Fachkenntnisse
merkwürdig seien und den Schluss auf die Zugehörigkeit zum Rotlichtmilieu
oder einer Sekte zuließen.
Reaktion der Vermietein: Man kündigte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, die Sache landete dann vor Gericht. Dort erhielt die Vermieterin Recht - zumindest die ordentliche Kündigung war wirksam. Zur fristlosen Kündigung bestand indes keine Berechtigung. Dies ergibt sich daraus, dass die Mieterin ihre mietvertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auf die Frage, ob die Äußerungen als Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sind oder nicht, kommt es nicht an. Der offene Brief hat auch unter Berücksichtigung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung die Grenzen überschritten, welche auch für eine im Wirtschaftsleben stehende Partei bei ihren Geschäftsbeziehungen dauerhaft hinnehmen muss. Daher durfte der Brief zum Anlass genommen werden, die Geschäftsbeziehung zu beenden.
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