Es besteht grundsätzlich ein Recht des Vermieters auf korrekte Angaben über Einkommen und Beruf von Mietinteressenten in der Selbstauskunft. Diese Angaben sind erforderlich, um es dem Vermieter zu ermöglichen, Zahlungsfähigkeit und Mietausfallrisiko abzuschätzen und auf dieser Basis eine Entscheidung über die Vermietung zu treffen. Falsche Angaben zu diesen Punkten berechtigen daher zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Dies gilt auch dann, wenn es während der Mietdauer zu keinem Mietrückstand gekommen ist. Dieses Risiko muss sich nicht erst verwirklichen - schließlich kann vom Vermieter nicht verlangt werden, dass er erst ein Schadensereignis abwarten soll, welches er durch die Mieterselbstauskunft gerade verhindern wollte.
Dies gilt auch dann, wenn es während der Mietdauer zu keinem Mietrückstand gekommen ist. Dieses Risiko muss sich nicht erst verwirklichen - schließlich kann vom Vermieter nicht verlangt werden, dass er erst ein Schadensereignis abwarten soll, welches er durch die Mieterselbstauskunft gerade verhindern wollte.
LG München I, 25.03.2009 - Az: 14 S 18532/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


